HZA-DO: Zahlreiche Verstöße festgestellt / Gemeinsame Kontrollen von Shishabars, …


Hauptzollamt Dortmund

HZA-DO: Zahlreiche Verstöße festgestellt / Gemeinsame Kontrollen von Shishabars, Shishashops und Kiosken

Bottrop (ots)

Am 04. November 2022 überprüften Beamte der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Dortmund im Rahmen der Steueraufsicht gemeinsam mit dem Ordnungsamt und der Polizei zwei Shishabars, zwei Shishashops und sechs Kioske in Bottrop.

Bei den Kontrollen stellten die Beamten insgesamt 32 Dosen unversteuerten Wasserpfeifentabak, 46 Dosen nicht verkehrsfähige Tabakerzeugnisse (sogenannter „Snus“), 152 unversteuerte, nicht verkehrsfähige und teilweise raubkopierte E-Zigaretten und 28 Verkaufseinheiten an Betäubungsmitteln (CBD Marihuana und Haschisch) sicher.

Insgesamt wurden sieben Strafverfahren und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren (dieses wegen portionsweiser Abgabe von Wasserpfeifentabak) eingeleitet.

Die Strafverfahren wurden eingeleitet wegen Steuerhehlerei, Verstoßes gegen das Markengesetz, Verstoßes gegen das Tabakerzeugnisgesetz und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Das Ordnungsamt stellte außerdem gewerberechtliche Verstöße (Pfandverstoß und falsch installierte Videoüberwachung) fest.

Zusatzinformation:

Tabakwaren:

Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft bzw. gekauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind.

CBD-Produkte:

Auch wenn diese Produkte nur einen vergleichsweise geringen Rausch-Effekt erzeugen können, sind Verkauf und Erwerb und damit auch der Besitz dieser Cannabisprodukte nach dem Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich strafbar.
Selbst wenn der angebotene CBD Hanf den 0,2 % THC-Gehalt – entgegen der Angaben – übersteigen sollte, ist dieser Gehalt letztlich unerheblich. Denn durch den Verkauf von THC-haltigem und konsumfähigen Material, macht sich der Betreiber wegen Handel und der Käufer wegen Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar.
Den Verkäufer erwartet beim Verkauf sogar ein Strafverfahren wegen illegalen gewerblichen Handels von Betäubungsmitteln.

Snus:

Snus ist eine verbreitete Form von Oraltabak.
Aufgrund der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen ist das gewerbliche Inverkehrbringen von Snus in der gesamten Europäischen Union mit Ausnahme von Schweden verboten. In Deutschland ist das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Verbrauch und Kautabak nach §11 des Tabakerzeugnisgesetzes verboten.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Dortmund
Pressesprecherin
Andrea Münch
Telefon: 0231-9571-1030
E-Mail: presse.hza-dortmund@zoll.bund.de
www.zoll.de

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