POL-BOR: Bocholt – Schulwegunfall / Leichtverletztes Kind


Kreispolizeibehörde Borken

Bocholt (ots)

Unfallzeit: 19.09.2022, 07:55 Uhr;

Unfallort: Bocholt, Mühlenweg/Schwertstraße

Zunächst schien ein Kind bei einem Verkehrsunfall am Montagmorgen unverletzt geblieben zu sein. Später stellten sich jedoch Schmerzen ein. Gegen 07.55 Uhr hatte der 13-Jährige mit seinem Fahrrad den Mühlenweg an einer Fußgängerampel gekreuzt und hatte dann seine Fahrt in Richtung Schwertstraße fortgesetzt, um in diese nach links abzubiegen. Es kam zur Kollision mit dem Wagen einer noch unbekannten Autofahrerin, die aus der Schwerterstraße in Richtung Mühlenweg unterwegs war. Der Radfahrer stürzte zu Boden, die Autofahrerin stieg aus und fragte nach dem Wohlbefinden des Schülers. Nachdem dieser ihr signalisiert hatte, dass alles in Ordnung sei, fuhr die Unbekannte weiter. Tatsächlich hatte sich der Junge jedoch leicht verletzt und das Fahrrad war zudem beschädigt. Die Polizei bittet die Autofahrerin sowie mögliche weitere Zeugen, Kontakt mit dem Verkehrskommissariat in Bocholt aufzunehmen: Tel. (02871) 2990.

Die Polizei weist erneut auf die Besonderheit bei Unfällen mit Kindern hin. Häufig ist es so, dass Kinder an der Unfallstelle aus verschiedenen Gründen mit der Situation überfordert sind. Sie müssen zur Schule, sind geschockt, haben möglicherweise Schuldgefühle oder gar Angst – vielfach wollen sie möglichst schnell weiter und geben dann an, dass schon alles o.k. ist. Kinder können aber keine rechtsverbindliche Einwilligung zum Entfernen von der Unfallstelle geben. Wer also damit rechnen muss, dass das Kind verletzt sein könnte und / oder an dem Fahrrad des Kindes ein Sachschaden entstanden ist, muss bestimmte Pflichten erfüllen. Ansonsten droht ein Strafverfahren wegen Unfallflucht. In einem solchen Verfahren kommt es häufig zu Geldstrafen aber auch zum Entzug der Fahrerlaubnis. Zudem kann es zu Regressforderungen der eigenen Kfz-Versicherungsgesellschaft kommen. Die Aussage eines Kindes – in etwa „es ist schon alles o.k.“ entbindet keinesfalls von diesen Pflichten. Man muss also an der Unfallstelle warten, bis durch berechtigte Personen (am besten durch die Polizei) alle notwendigen Daten aufgenommen wurden. Wer sich nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit von der Unfallstelle entfernt, muss sich unverzüglich an den Berechtigten oder die Polizei wenden. Auf der sicheren Seite ist man also, wenn man bei solchen Unfällen sofort die Polizei informiert – selbst wenn das Kind sich nach dem Unfall seinerseits von der Unfallstelle entfernt haben sollte. (db)

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