STA-HH: Pressemitteilung Durchsuchungsbeschluss und Haftbefehl gegen Betreiber eines …


Staatsanwaltschaft Hamburg

Hamburg (ots)

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg – Zentralstelle Staatsschutz – und die
Staatsschutzabteilung des LKA Hamburg haben am heutigen Morgen in Hamburg-Kirchwerder
einen Durchsuchungsbeschluss sowie einen Haftbefehl gegen den Verantwortlichen eines
„national-bolschewistischen“ Telegram-Kanals vollstreckt. Das gegen den 31-jährigen
Deutschen geführte Verfahren betrifft den Verdacht des Verstoßes gegen das
Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a KrWaffKontrG), das versuchte Anwerben für fremden
Wehrdienst (§ 109h StGB) sowie die Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB).
Nach bisherigen Ermittlungen war der Beschuldigte Verantwortlicher des Telegram-Kanals
„Das andere Deutschland“, der sich als pro-russische national-bolschewistische Plattform
verstand, auf der offen Sympathien für den von Russland angezettelten Angriffskrieg gegen
die Ukraine bekundet wurden. In diesem Zusammenhang ist der 31-Jährige dringend
verdächtig, in jedenfalls vier Fällen durch Verwendung des Symbols „Z“ in einem eindeutigen
Kontext den russischen Angriffskrieg unterstützt und damit eine Straftat nach § 13
Völkerstrafgesetzbuch gebilligt zu haben.1 Darüber hinaus besteht gegen ihn in sechs weiteren
Fällen der dringende Tatverdacht, in gleicher Weise das „Z“-Symbol unter Verwendung der
von ihm genutzten Accounts bei Facebook und VK.com verbreitet zu haben.
Zudem posierte der Beschuldigte auf einem Foto mit einer Waffe, augenscheinlich ein
Sturmgewehr AK-47. Ob es sich dabei um eine dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfallende
echte Waffe handelt, ist Gegenstand laufender Ermittlungen. Nach aktuellen Erkenntnissen
plante er für den 18. August 2022 die Ausreise aus dem Bundesgebiet in Richtung
Minsk/Belarus.
Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte in eigener Zuständigkeit umfangreiche
Recherchen vorgenommen und entsprechende Erkenntnisse der Polizei übermittelt.
Im Zuge der heutigen Durchsuchung wurden diverse Datenträger sichergestellt, ferner
mehrere Messer und andere Gegenstände, deren strafrechtliche Relevanz überprüft wird. Ein
Sturmgewehr AK-47 konnte bislang nicht sichergestellt werden. Der Ermittlungsrichter des
Amtsgerichts hat den Haftbefehl heute Vormittag verkündet und in Vollzug gesetzt.
Weitere Auskünfte zum Verfahrensstand können derzeit nicht erteilt werden.
Hamburg, 04. August 2022
Oberstaatsanwältin Mia Sperling-Karstens
Tel.: 040/42843 1699
E-Mail: Pressestelle-Staatsanwaltschaft@sta.justiz.hamburg.de
1 Das Symbol „Z“ steht für russisch „Za Pobedu“, deutsch: „Auf den Sieg“
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen)
§ 22a Sonstige Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer…
6.
über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausübt, ohne daß
a)
der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach diesem Gesetz beruht oder

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 109h Anwerben für fremden Wehrdienst
(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen
oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen
Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten
rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d
1.
belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
2.
in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung
oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
§ 13 Verbrechen der Aggression
(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere
und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird
mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant,
vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn
1.
der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder
2.
durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik
Deutschland herbeigeführt wird.
(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die
politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen
unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.

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Telefon: 040-42843-2108
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