Köln (ots)
Derzeit mehren sich die Nachrichten über lange Warteschlangen an Flughäfen und ausgefallene Flüge. Der Grund: Personalengpässe. Was müssen Arbeitnehmer:innen beachten, wenn der Flug ausfällt oder verschoben wird: Gibt es ein Recht auf Urlaubsverlängerung? Und können Unternehmen ihren Mitarbeitern den Urlaub verweigern, weil „zu viel zu tun ist“? Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler an der Hochschule Fresenius in Hamburg und Fachanwalt für Arbeitsrecht, gibt dazu einen Überblick.
Darf ich meinen Urlaub verlängern, wenn der Rückflug sich verschiebt oder die Fluggesellschaft mir andere Flugzeiten vorgibt?
Ist der beantragte Urlaub dem Arbeitnehmer erst einmal gewährt, ist die Urlaubszeit verbindlich. „Der Arbeitnehmer kann sich also darauf verlassen, dass er die Zeit tatsächlich frei hat“, so Arbeitsrechtlicher Michael Fuhlrott. Gleiches gilt aber auch für den Arbeitgeber, denn auch dieser muss seine betrieblichen Planungen vornehmen können und die vorhandenen Mitarbeiterkapazitäten einplanen können. „Eine Verschiebung oder Änderung des Urlaubs ist nur in Absprache mit dem Arbeitgeber möglich“, erläutert der Hamburger Fachanwalt. Der Umstand, dass sich ein Flug verschiebt oder ausfällt, ist allein der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen, weiß der Arbeitsrechtler. „Weiß ich als Arbeitnehmer schon vorher, dass sich die Flugzeiten ändern werden und ich nicht wieder rechtzeitig am Arbeitsplatz sein kann, muss ich meinen Chef um Erlaubnis bitten“. Tue man dies nicht, riskiere man arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Was droht bei eigenmächtiger Urlaubsverlängerung oder eigenmächtigem Urlaubsantritt?
„Die Rechtsprechung urteilt hier eher streng. Eigenmächtige Urlaubsnahme oder eine unabgestimmte Urlaubsverlängerung können im Einzelfall eine fristlose Kündigung rechtfertigen“, so Fuhlrott. Ändert sich die Rückflugzeit erst nach Antritt der Reise im Urlaub, muss der Arbeitnehmer versuchen, seine Rückkehr so zu organisieren, dass er pünktlich wieder am Arbeitsplatz sein kann. Nur wenn dies nachweisbar nicht möglich ist, etwa weil schlicht keine anderen Flüge von der Urlaubsinsel verfügbar sind, ist das Fehlen des Arbeitnehmers nicht vorwerfbar. „In jedem Fall muss der Arbeitgeber aber umgehend über etwaige Verzögerungen informiert werden. Oftmals lassen sich dann im Gespräch gemeinsame Lösungen finden wie z.B. die Genehmigung eines weiteren Urlaubstages.“ Wie immer gelte hier im Arbeitsverhältnis: „Rechtzeitige Kommunikation ist das A und O“, so Fuhlrott.
Darf mich der Arbeitgeber aus dem Urlaub zurückrufen?
„Urlaub dient der Erholung. Ist der Urlaub erst einmal genehmigt, so kann der Arbeitgeber diesen nachträglich nicht mehr ohne Zustimmung ändern,“ erläutert Michael Fuhlrott. „Selbst wenn aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle anderer Arbeitnehmer eine dünne Personaldecke droht oder Flüge mangels Personal ausfallen müssen, darf der Arbeitnehmer auf seinem Urlaub bestehen. Ein Rückruf aus dem Urlaub ist also grundsätzlich nicht möglich“. Ausnahmen davon seien nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. „Wenn ich der IT-Leiter in einem Unternehmen bin und das Unternehmen von einer Schadsoftware befallen wird und die gesamte IT-Struktur gefährdet ist, werde ich meinen Urlaub womöglich verschieben oder jedenfalls auch im Urlaub ein Zeitfenster für Rückfragen einplanen müssen“, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Kann ich meinen Urlaub zurückgeben, wenn mein Urlaubsflug ausfällt?
Auch hier gilt: Der einmal genehmigte Urlaub ist verbindlich. Ein Flugausfall ist nicht das Risiko des Arbeitgebers. Dieser schuldet nur die bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, sprich, die Gewährung von Urlaub. „Der Arbeitgeber übernimmt ja auch keine Garantie für tatsächliche Urlaubsfreuden. Auch hierfür ist allein der Arbeitnehmer verantwortlich“, sagt Fuhlrott.
Kann ein Urlaubswunsch versagt werden?
Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. „Als Arbeitgeber kann ich einen Urlaub aber versagen, wenn dem dringende betrieb-liche Belange entgegenstehen“, erklärt Michael Fuhlrott. „Wenn etwa die halbe Abteilung schon „urlaubt“, könnten die Urlaubswünsche weiterer Arbeitnehmer abgelehnt werden, damit die Abteilung arbeitsfähig bleibt“. Auch sei es möglich, zu bestimmten Zeiten grundsätzlich keinen Urlaub zu genehmigen. „Eine Fluggesellschaft könnte in der Ferienzeit bei einem erwarteten hohen Fluggastaufkommen daher auch zeitlich begrenzte Urlaubssperren verhängen. Diese müssen allerdings rechtzeitig kommuniziert werden, damit sich die Arbeitnehmer darauf einstellen und ihren Urlaub planen können.“ Hierbei seien aber auch immer die Interessen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen: „Eine Urlaubssperre für die gesamte Sommerzeit wäre damit nicht möglich. Denn einer Familie mit schulpflichtigen Kindern muss es natürlich möglich sein, auch in der Ferienzeit verreisen zu können“, erläutert Prof. Dr. Fuhlrott. Auf der anderen Seite könnten Unternehmen auch Betriebsferien für Zeiten mit geringer Auslastung vorsehen. In diesem Zeitraum müssten die Arbeitnehmer dann Urlaub nehmen. Derartige Betriebsferien werden von der Rechtsprechung als zulässig angesehen werden. Sie dürfen aber regelmäßig nicht mehr als die Hälfte des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers umfassen und müssen rechtzeitig angekündigt sein.
Über die Hochschule Fresenius
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