Stellungnahme der Kanzlei Dr. Breitkreutz zum Strafverfahren gegen bioscanSWA-Hersteller


Kanzlei Dr. Breitkreutz

Rostock (ots)

Mit Urteil vom 27. Mai 2022 hat das Amtsgericht Reutlingen zwei Geschäftsführer des bioscan-Geräteherstellers jeweils zu Haftstrafen wegen angeblichen Betruges und Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz verurteilt. Die Entscheidung dürfte zu einiger Unruhe in der Branche führen, weshalb ich als einer der im Verfahren beteiligten Verteidiger zu den Auswirkungen auf die Praxis wie folgt Stellung nehme:

1. Das Urteil ist nicht rechtskräftig

Selbstverständlich wird die erstinstanzliche Entscheidung zur vollen rechtlichen Überprüfung durch das Landgericht Tübingen gestellt. Durch das eingelegte Rechtsmittel entfaltet das Urteil bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungs- oder gar Revisionsverfahrens keine rechtliche Wirkung.

2. Kein Vertriebsverbot

Es handelt sich ausschließlich um eine Einzelfallentscheidung, in deren Rahmen der zuständige Richter am Amtsgericht die aus unserer Sicht nicht nachvollziehbare Ansicht vertreten hat, das Gerät sei nicht in der Lage, „medizinisch relevante Messungen durchzuführen“. Unabhängig von der fehlenden Rechtskraft des Urteils liegt die Zuständigkeit für ein „echtes“ Vertriebsverbot – eine rechtsverbindliche Unterlassungsverfügung – allein bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Diese wiederum, das Regierungspräsidium Tübingen, hat sich im Verlauf des Verfahrens ausdrücklichdahingehend eingelassen, dass der Vertrieb des Gerätes aus ihrer Sicht nicht gegen medizinprodukterechtliche Vorgaben verstoße, weshalb auch kein Anlass zum Erlass einer (Vertriebs-) Untersagungsverfügungbestehe.

3. Kein Anwendungsverbot

Erst recht lässt sich aus der Entscheidung kein Verbot einer weiteren Nutzung des Gerätes durch Heilberufler oder sonstige Marktteilnehmer im Gesundheitswesen herleiten. Demgemäß ist es weiterhin in jeder Hinsicht legitim, bioscan-Geräte in der heilberuflichen Praxis zu benutzen, sofern – dies versteht sich von selbst – die allgemeinen haftungsrechtlichen Vorgaben beachtet werden, namentlich der obligatorische Hinweis auf den Außenseiter- resp. Neulandcharakter der erzielten „Diagnostik“ erfolgt.

Dies gilt umso mehr, als die bioscan-Geräte ja auch keine „Diagnosegeräte“ im eigentlichen Sinne sind: Bekanntlich werden vielmehr ausschließlich Tendenzen und Dysbalancen dargestellt, wobei es gängige Praxis ist, dass sich der Anwender die eigentliche, womöglich ICD-10-klassifizierte Diagnose im Wege der jeweils eingesetzten Untersuchungsmethoden – eingebettet in eine umfassende Anamnese – selbst erarbeitet: Kein approbierter Arzt und kein zugelassener Heilpraktiker käme auf die Idee, eine Diagnose ausschließlich auf der Basis einer kurzen bioscan-Messung „herauszugeben“.

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts stufen wir als sehr selektiv ein:

  • Diverse Beweisanträge auf Vernehmung erfahrener Anwender wurden ebenso ignoriert wie die Tatsache, dass Bioresonanz- bzw. -feedbackverfahren seit geraumer Zeit im Hufelandverzeichnis der anerkannten Therapierichtungen aufgeführt sind.
  • Schlichtweg übergangen wurde auch die substantiierte Begutachtung des promovierten Physikers, Heilpraktikers und branchenerfahrenen Sachverständigen Dr. Zöltzer, der den postulierten Mechanismus – im Gegensatz zu dem gerichtlich bestellten Sachverständigen – dezidiert darlegen konnte und der zudem eine recht fundierte, retrospektive Auswertung von Patientendaten vorstellte.

In dem nunmehr anstehenden Berufungsverfahren sollte es zu einer deutlichen Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung kommen.

Über bioscan: Seit 2013 produziert das Institute Dr. Rilling Inc. als Weiterentwicklung lange bekannter alternativer Messmethoden von Körperwerten die bioscanSWA-Geräte, die anhand von rund 250 Parametern körperliche Dysbalancen messen. Rund 3.000 Kunden aus Kliniken, Arztpraxen, Apotheken und dem Heilkundebereich nutzen bioscanSWA – zur Zufriedenheit ihrer Patienten.

Pressekontakt:

Dr. Franz Breitkreutz, www.dr-breitkreutz.de

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