Baugewerbe fordert: Kein Ausschluss des Mittelstands unter dem Vorwand der …


ZDB Zentralverband Dt. Baugewerbe

Berlin (ots)

Zu dem Entschließungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beschleunigung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben, der in der morgigen Sitzung des Bundesrates beschlossen werden soll, erklärt der Präsident des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe, Reinhard Quast:

„Der Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen enthält sehr gute Vorschläge zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Vorschläge zur Erleichterung der funktionalen Ausschreibung und zur Zusammenfassung von Losen im Vergaberecht sind jedoch kontraproduktiv für die Realisierungsphase. Erstens spielt das Vergabeverfahren bei Baumaßnahmen im Verkehrsinfrastrukturbereich zeitlich ohnehin keine relevante Rolle. Zweitens würden durch diese Vorschläge die Teilnahmemöglichkeiten kleiner und mittelständischer Bauunternehmen an öffentlichen Bauvorhaben stark eingeschränkt.

Der Ausschluss des Mittelstands ist angesichts der enormen Aufgaben, vor denen die Bauwirtschaft gerade im Bereich der Verkehrsinfrastruktur steht, eine starke Bremse bei der Umsetzung der Bauaufgaben. Die Umsetzung der politischen Ziele mit Blick auf die Verkehrsinfrastruktur ist ohne den Mittelstand Bau nicht möglich.“

Hintergrund:

Funktionale Ausschreibung und Zusammenfassung von Losen

Es gibt für die These, dass Bauvorhaben durch die gemeinsame Vergabe von Planung und Bauleistung beschleunigt werden, keine empirischen Nachweise. Im Gegenteil: Dadurch, dass alle Bieter bei einer solchen Ausschreibung Planungsleistungen erbringen müssen, werden dem Baumarkt durch Parallelplanungen ohne Not dringend benötigte Planungskapazitäten entzogen. Mit der Mehrfachplanung gehen auch erhebliche Mehrkosten für den öffentlichen Auftraggeber einher, da diese zu vergüten sind (§ 8b Abs. 2 Nr. 1 S. 2 VOB/A).

Zudem geht der öffentliche Auftraggeber mit einer funktionalen Ausschreibung auch Risiken ein, da er sämtliche Leistungen für das Bauvorhaben in einem sehr frühen Projektstadium vertraglich festlegen muss. Durch die daraus entstehenden Auslegungsspielräume entstehen in der Praxis häufig Mehrkosten und Konflikte, die die betroffenen Projekte verzögern.

In Ziffer 3 des Antrags wird vorgeschlagen, dass mehrere Lose auch dann zusammen vergeben werden können, wenn zeitliche Gründe dies erfordern.

Die Zusammenfassung von Losen aus zeitlichen Gründen ist ebenfalls bereits nach geltendem Recht zulässig. Bei der Vergabe kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen auf eine Losaufteilung verzichtet werden (§ 5 Abs. 2 S. 2 VOB/A). Die wirtschaftlichen Gründe umfassen dabei auch zeitliche Gründe. Dies räumt die Begründung des Antrags zu Ziffer 3 selbst ein, indem sie anerkennt, dass Verzögerungen mit daraus resultierenden finanziellen Folgen als wirtschaftlicher Grund anerkannt sind und Lose deswegen zusammengefasst werden können.

Pressekontakt:

Dr. Ilona K. Klein
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